Lipsia United

Offizieller Fanclub des FC Bayern München

Satzung des Lipsia United e.V.

§ 1 Name

(1) Der Verein trägt den Namen „Lipsia United“.
(2) Er hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen werden und führt danach
den Zusatz „e.V.“
(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Hierzu wird der Verein sportliche und kulturelle Veranstaltungen besuchen und ausrichten, und versuchen, diese Aktivitäten einem größeren Kreis von Interessenten näher zu bringen.
(3) Der Verein verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke), ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich.
(3) Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, für ein Mitglied, das in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres fällig.
(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Bei Eintritt während der 2. Jahreshälfte reduziert sich der Beitrag um die Hälfte.
(4) Scheidet ein Mitglied aus einem Grund nach §4 (1) aus, so verbleibt der im Voraus bezahlte Beitrag im Verein.
(5) Wenn ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag trotz zweifacher Mahnung mehr als 3 Monate im Verzug ist, erfolgt durch den Vorstand eine Streichung aus der Mitgliederliste.

§ 6 Organe

(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenwart.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus 3 Beisitzern
(3) Im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf der JHV auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatz- mitglied für die Dauer bis zur nächsten JHV.
(5) Der Vorstand leitet den Verein entsprechend dieser Satzung.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung, die aufgrund von Beanstandun- gen des Registergerichts und zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
(7) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Jahreshauptversammlung

(1) Die JHV findet einmal jährlich statt.
(2) Sie wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über sie ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzuferti- gen, die vom Verfasser und vom anwesenden Vorstand unterzeichnet werden muss.
(3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Geschäftsbericht des Vorstandes
- Neuwahlen des Vorstandes (falls erforderlich)
- Neuwahlen des erweiterten Vorstandes (falls erforderlich)
- Satzungsänderungen (falls erforderlich)
(4) Über eingereichte Anträge der Mitglieder entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(5) Die JHV und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesord-
nung einberufen. (6) Die Zahl der Erschienenen ist beschlussfähig.

§ 9 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer, zu diesem Zweck einberufenen, Versammlung möglich.
(2) Es bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Vereinsvermögen

(1) Das vorhandene Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins einer sozialen Einrichtung zuzuführen.

Zusammen auf Tour für unseren Verein!

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